Satzung

des Vereins
Bürgerbus Moers-Süd e.V.
in der Stadt Moers

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Moers-Süd e.V.“. Er hat seinen Sitz in der Stadt Moers.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität speziell älterer oder gehbehinderter Menschen im ländlichen Bereich in Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr in der Stadt Moers.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a) Personenbeförderung auf genehmigten Linien der Stadt Moers sowie NIAG als Inhaber und Betriebsführer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes.

b) Information der Bevölkerung und Interessenvertretung gegenüber Behörden und Verkehrsunternehmen.

c) Entgegennahme von Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.

d) Erarbeitung und Vorgabe der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen und der Stadt Moers.

e) Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.

(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und informiert den Antragsteller über Annahme oder Ablehnung des Antrages. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Fahrer müssen die Vereinsmitgliedschaft besitzen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnis-Verordnung verfügen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Ein Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Austrittstermin zu erklären.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche Gründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,

b) unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei.

(2) Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer),
  • dem Kassierer,
  • dem Leiter des Fahrdienstes.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Fragen des Busbetriebes sind im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Moers abzustimmen. Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder schriftlich bis zu 3 (drei) Beisitzer berufen. Sie müssen mit dieser Berufung einverstanden sein. Sie können an Vorstandsitzungen beratend teilnehmen. Ihre Funktion endet mit der Abberufung durch den Vorstand oder mit dem Ende der Amtsperiode des Vorstandes.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den Reihen der Vereinsmitglieder benennen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter (Vorsitzenden) und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss.

(6) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vertreter der Verkehrsunternehmen oder anderer Institutionen sowie Berater hinzuziehen.

(7) Der Vorstand kann für den Verein nur dann Verpflichtungen eingehen oder Verträge schließen, wenn er darauf hinweist, dass die Vereinsmitglieder für daraus entstehende Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • den Jahresbericht des Vorstandes,
  • den Bericht der Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins,
  • den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4 Abs. 2.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand elektronisch per Mail; bei Mitgliedern, für die keine Mail-Adresse vorliegt, durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung.

Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Tagesordnung kann nicht um Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erweitert werden.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.

(5) Der Schriftführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden oder einem ihn vertretenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Bericht in der ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

§12 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt.

Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs erleiden.

Werden vorgenannte Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den
Ansprüchen Dritter.

§ 13 Datenschutz

(1) Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins notwendig ist. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO).

(2) Mit dem Beitritt zum Verein werden die Mitgliedschaftsbewerber über die detaillierten Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Vereins gemäß Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) informiert. Diese sind von ihnen anzuerkennen. Bei späteren Änderungen der vorgenannten Regelungen werden die Vereinsmitglieder informiert. Die geänderten Regelungen sind von den Vereinsmitgliedern ebenfalls anzuerkennen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Moers unter der Auflage, dass es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Mobilität in der Stadt zu verwenden ist.

Moers, den 14.04.2023

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